Bei dem Fahrrad handelt es sich steuerlich gesehen um ein Dienstfahrrad. Aufgrund der Privatnutzung des Fahrrades entsteht Dir ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,25% (gültig seit 01.01.2020 per Steuererlass des Bundesfinanzministeriumvom 13.01.2020)der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads (inkl. Sonderausstattung und Zubehör). Die Umsatzsteuer aus dem zu versteuernden geldwerten Vorteil trägt Dein Arbeitgeber für Dich. Im Falle von Zuzahlungen aus dem Nettoentgelt vermindert sich der geldwerte Vorteil. Solche Zuzahlungen sowie ggf. weitere Zahlungen, die Du im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Fahrrads leistest (z.B. Ausgaben für das Laden des Akkus), werden im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. Dein Arbeitgeber ist berechtigt, rechtliche sowie steuer-und sozialversicherungsrechtliche Änderungen -auch mit finanziellen Auswirkungen für den Mitarbeiter -während der Laufzeit dieses Vertrages umzusetzen.
Weitere Infos findest Du in den JobRad FAQ unter: https://www.jobrad.org/faq.html